FDP für Kinderehen?


Vilstal hat Markus Roscher retweetet FDP für Kinderzwangsehen,wenn diese durch Zuwanderer eingeschleppt werden. Schon bemerkenswert diese liberale Einstellung.

Markus Roscher @lawyerberlin

2 responses to this post.

  1. Posted by Gerhard Bauer on 28. Oktober 2016 at 15:26

    § 180
    Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger

    (1) Wer sexuellen Handlungen einer Person unter sechzehn Jahren an oder vor einem Dritten oder sexuellen Handlungen eines Dritten an einer Person unter sechzehn Jahren
    1. durch seine Vermittlung oder
    2. durch Gewähren oder Verschaffen von Gelegenheit

    Vorschub leistet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Satz 1 Nr. 2 ist nicht anzuwenden, wenn der zur Sorge für die Person Berechtigte handelt; dies gilt nicht, wenn der Sorgeberechtigte durch das Vorschubleisten seine Erziehungspflicht gröblich verletzt……
    https://dejure.org/gesetze/StGB/180.html

    Der Möglichkeiten gäbe es viele.

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  2. Posted by Gerhard Bauer on 28. Oktober 2016 at 15:24

    § 176
    Sexueller Mißbrauch von Kindern

    (1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.

    (3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.

    (4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
    1. sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
    2. ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,
    3. auf ein Kind mittels Schriften (§ 11 Absatz 3) oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um
    a) das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder
    b) um eine Tat nach § 184b Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 184b Absatz 3 zu begehen, oder
    4. auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts, durch Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Informations- und Kommunikationstechnologie oder durch entsprechende Reden einwirkt.

    (5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.

    (6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.

    https://dejure.org/gesetze/StGB/176.html

    Mehr gibt es dazu nicht zu sagen.

    Ich verstehe auch nicht, wieso die AfD, Kinder-, Familienschutzbund etc. keine Anzeige machen. Da wird großmächtig wegen perverser Sexualerziehung in Kindergärten und Schulen lamentiert, aber gerade Parteien und/oder Verbände könnten hiermit einiges bewegen, denke ich.

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