Biedermeier: Jetzt auch Extremistenklausel für Sportler?


Der Friederich, der Friederich, das ist ein arger Wüterich! Die Geschichte kennen wir doch, der schlägt auf die Wehrlosen ein, bis sich einer wehrt und ihn ins Bein beißt. Dann jammert dieser feige Genosse! [www.internet-maerchen.de] Ähnlichkeiten mit lebenden Personen sind nur Zufall!

Da Innenminister Friedrich nun mit der Überprüfung des Gedankengutes unbequemer Bürger nicht mehr so richtig weiterkommt, will er jetzt wohl eine Extremistenklausel (wohlgemerkt  SED Nachfolger, Antifa und ähnliche „Demokraten“ meint dieser stramme CSUler nicht) für Sportler einführen (so jedenfalls berichtet es Springers Welt). [www.welt.de] .

Berufs-, Meinungs- und Versammlungsverbote, Denunzierungs- und Bespitzelungsgebote, Existenzevernichtungen gibt es ja bereits zu genüge. Warum das alles eigentlich? Wer gefährdet unsere Demokratie, die Bundesregierung mit ihrer Europalitik, mit ESM und anderen fragwürdigen Gesetzen oder Heini Müller, der am Stammtisch seine Meinung deutlich äußert? Möglicherweise erleben wir gerade durch Merkel, Schäuble, Friedrich und Rösler eine Renaissance des Biedermeiser und wir haben es noch nicht gemerkt.

2 responses to this post.

  1. Posted by Kassandra von Troja on 8. September 2012 at 10:58

    Es gibt noch eine ganze Palette von Verächtlichmachung und Verunglimpfung unseres Landes sowie seiner Symbole. Auch wenn das in Gutmenschenkreisen als nicht schlimm angesehen wird, wenn man die Nationalhymne nicht mitsingt, wenn auf deutsche Flaggen gepinkelt und in diese gerotzt wird, wenn Deutsche beschimpft, beleidigt und bezichtigt werden. Es gibt Äußerungen unserer Politiker, die man getrost als Volksverhetzung benennen kann. Das alles ist doch im Kamof gegen rechts erlaubt. Das Schmieren von Hakenkreuzen sind automatisch „rechte“ Straftaten, einer neuen Zählweise sei danl – obwohl das gerne und zumeist von anderen Gruppierungen auch gemacht wird. Wenn es keine rechten Straftaten gibt, „hilft“ man eben gerne nach, ritzt sich das Hakenkreuz selbst in die Wange oder in die Hüfte, zerrt unbescholtene Bürger vor Gericht und „verhaftet die üblichen Verdächtigen“.

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  2. Posted by Suum Cuique on 7. August 2012 at 12:28

    Die Bundesrepublik kennt da eigentlich wenig Nachsicht: §90, vor allem aber §§90a und 90b StGB sprechen eine weit deutlichere Sprache als die beschauliche Biedermeierveriordnung von 1839:

    㤠90a StGB:
    Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole

    (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3)

    1. die Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ihre verfassungsmäßige Ordnung beschimpft oder böswillig verächtlich macht oder
    2. die Farben, die Flagge, das Wappen oder die Hymne der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder verunglimpft,
    wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    (2) Ebenso wird bestraft, wer eine öffentlich gezeigte Flagge der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder oder ein von einer Behörde öffentlich angebrachtes Hoheitszeichen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder entfernt, zerstört, beschädigt, unbrauchbar oder unkenntlich macht oder beschimpfenden Unfug daran verübt. Der Versuch ist strafbar.

    (3) Die Strafe ist Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, wenn der Täter sich durch die Tat absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt.

    § 90b
    Verfassungsfeindliche Verunglimpfung von Verfassungsorganen

    (1) Wer öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften (§ 11 Abs. 3) ein Gesetzgebungsorgan, die Regierung oder das Verfassungsgericht des Bundes oder eines Landes oder eines ihrer Mitglieder in dieser Eigenschaft in einer das Ansehen des Staates gefährdenden Weise verunglimpft und sich dadurch absichtlich für Bestrebungen gegen den Bestand der Bundesrepublik Deutschland oder gegen Verfassungsgrundsätze einsetzt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

    (2) Die Tat wird nur mit Ermächtigung des betroffenen Verfassungsorgans oder Mitglieds verfolgt.“

    ——-

    – Als besonders perfide sind die Paragraphen 90, 90a, 90b StGB vor allem deshalb einzustufen, weil sie Schutzinstrumente eines in seinem Selbstverständnis antideutschen Staates gegen die deutsche Nation sind.
    Die Bundesrepublik ist lächerlich – und ihr Lächerlichmachen gegen ist strafbewehrt. Der gehorsame Untertan hat diesen Staat zu ertragen, hat mit ihm, obwohl er sich in seinem Grundgesetz „Ewigkeit“ bescheinigt, unterzugehen. Er darf an Widerstand nicht einmal denken.

    Rein rechtlich gesehen, muß man nicht einmal „Extremist“ sein, um gegen die §§ 90a und 90b zu verstoßen. Da genügt es schon, den politischen Wunsch nach Wiederherstellung einer Monarchie zu äußern oder sich nicht mit dem Raub Ostdeutschlands abzufinden – und schwubbdiwubb man ist ein „Verfassungsfeind“, also ein Staatsfeind.
    Das BRD-Recht hat noch so manche Preziosen in petto, die die Bundesrepublik als engstirnigen, kleingeistigen Obrigkeits- und Polizeistaat ausweisen, der sich anmaßt die Geistes- und Gedankengüter seiner Untertanen zu kontrollieren. Dagegen war das Biedermeier wirklich das reinste Idyll.

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